Sachverständigenverfahren
Können sich Versicherungsnehmer und Kaskoversicherer nicht über die Höhe der zu leistenden Entschädigung einigen, so ist diese nach AKB in einem Sachverständigenverfahren festzulegen. Die Vorgehensweise ist hierbei in § 14 AKB geregelt.
Es wird dazu vom Versicherer und vom Versicherungsnehmer jeweils ein dritter Sachverständiger benannt. Entweder von diesem Sachverständigen oder vom zuständigen Amtsgericht wird ein Obmann festgelegt, der bei nicht zustande gekommener Einigung der Sachverständigen eine Entscheidung herbeizuführen hat. Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden je nach Ausgang des Verfahrens aufgeteilt. Wird die Forderung des Versicherungsnehmers bestätigt, so trägt z. B. der Versicherer die vollen Kosten des Verfahrens.
Schadenmanagement – Achtung!
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein unabhängiger Kfz.-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.
Schadenminderungspflicht
Grundsätzlich ist jeder Geschädigte oder Versicherungsnehmer verpflichtet, alles zumutbare zu unternehmen, um den entstandenen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Manche Versicherer versuchen, unter Berufung auf die Schadenminderungspflicht des Geschädigten, die Zahlung berechtigter Schadenersatzforderungen zu verweigern.
Das Recht des Geschädigten auf Einschaltung eines Anwalts und KfZ.-Sachverständigen oder die freie Auswahl z. B. eines Reparaturbetriebes oder Mietwagenunternehmens werden durch die Schadenminderungspflicht nicht berührt.
Auch der Verkauf eines unfallbeschädigten Fahrzeuges im Haftpflichtschadenfall auf der Grundlage eines vom Sachverständigen festgelegten Restwertes ohne Rücksprache mit dem zahlungspflichtigen Versicherer stellt keinen Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht dar. Dagegen sollte bei Kaskoschäden vor Verkauf des Unfallfahrzeuges oder Einleitung der Reparatur Kontakt mit dem Versicherer aufgenommen werden.
Schadenmeldung
Sind aus einem Verkehrsunfall Ansprüche gegen die eigene Haftpflichtversicherung zu erwarten oder werden Forderungen gegen die eigene Fahrzeugversicherung (Kasko) gestellt, so besteht eine Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag den Schaden innerhalb einer Woche an den zuständigen Versicherer zu melden.
Diese Schadenmeldung kann telefonisch, über eine Versicherungsagentur, schriftlich an den Versicherer oder bei manchen Gesellschaften auch über Internet erfolgen.
Bei klarer Haftungslage und fremd verursachten Unfällen ist dagegen eine Meldung des Unfallgeschädigten an die eigene Kfz.-Versicherung nicht erforderlich.
Schmerzensgeld
Wer beim Verkehrsunfalll verletzt wird, hat grundsätzlich Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Nur bei geringfügigen Verletzungen, bei denen das körperliche Wohlbefinden praktisch gar nicht oder nur bedingt beeinträchtigt wird, sprechen die Gerichte diesen Anspruch nicht zu.
Standgeld
Lässt der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug vor der Reparatur bzw. im Falle eines Totalschadens auf dem Gelände der Werkstatt, berechnet ihm die Wertstatt hierfür ggf. ein Standgeld.