Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB sein beschädigtes Kraftfahrzeug grundsätzlich zu demjenigen Preis verkaufen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat.
Auf höhere Ankaufpreise spezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen. Den Restwert ermittelt demnach ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigung des konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.
Hinweis: Bei Kaskoschäden sollte man vor Verkauf des Unfallfahrzeuges mit der Versicherung Kontakt aufnehmen, da von dieser ein Angebot auch eines überregionalen Aufkäufers (Restwertbörse) vorgelegt werden kann. Dieses Angebot kann auch dann der Abrechnung zugrundegelegt werden, wenn das Fahrzeug tatsächlich billiger verkauft wurde!
Rechtsanwalt-Kosten
Die Kosten für einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zur Schadenabwicklung im Haftpflichtschadenfall mit der Versicherung, sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Bestandteil der Rechtsverfolgung Ihrer Ansprüche, den die unfallgegnerische Versicherung zu bezahlen hat.
Rechtsberatung
Nach aktueller Rechtslage darf ausschließlich ein zugelassener Rechtsanwalt oder Rechtsberater im Einzelfall beratend tätig werden oder in Vertretung eines Unfallgeschädigten dessen Forderungen geltend machen.
Die Abwicklung von Unfallschäden von anderen Personen, beispielsweise durch den Reparaturbetrieb oder einen Versicherungsagenten, ist im Haftpflichtschadenfall rechtlich nicht zulässig.
Reparaturbestätigung
Viele Versicherer verlangen vor Ersatz der Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung den Nachweis der Reparatur. Als Reparaturnachweis kann eine Rechnung des Reparaturbetriebes dienen.
Erfolgt eine Abrechnung auf der Grundlage eines Gutachtens, kann die Reparatur auch durch eine Bestätigung des Sachverständigen nachgewiesen werden.
Lag ein wirtschaftlicher Totalschaden vor (Reparaturkosten bis 130 % des Wiederbeschaffungswertes), dann wird von der Rechtsprechung für den Ausgleich der vollen Reparaturkosten eine detaillierte Reparaturbestätigung gefordert.
Hierzu hat der Sachverständige zu prüfen, ob die Reparatur vollständig und fachgerecht erfolgt ist. Kann dies nicht nachgewiesen werden, so wird regelmäßig auf Totalschadenbasis (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abgerechnet.
Reparaturdauer
Die zu erwartende Reparaturdauer wird bei Haftpflichtschäden vom Sachverständigen beurteilt und festgelegt. Die im Gutachten genannte Reparaturdauer ist Grundlage für die Dauer des vom Geschädigten angemieteten Ersatzwagens.
Eine reparaturbedingte Überschreitung dieser vorab geschätzten Ausfallzeit kann auftreten bei unerwarteten Verzögerungen, wie z. B. durch Lieferschwierigkeiten von Ersatzteilen oder Standzeiten bei der Lackierung.
Die Reparaturdauer wird im Gutachten in Arbeitstagen angegeben, dazwischen liegende Feiertage oder Wochenenden sind zusätzlich zu berücksichtigen.
Reparaturkosten
In welcher Höhe werden sie gezahlt?
Grundsätzlich hat die Versicherung die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten zu übernehmen. Sie können die Reparaturkosten aber auch fiktiv abrechnen, in dem Sie der Versicherung ein Gutachten von einem Kfz.-Sachverständigen vorlegen. Rechnen Sie fiktiv ab, erstattet die Versicherung nicht die Kosten, die in einer Vertragswerkstatt für die Reparatur anfallen würden. Bei den Lohnkosten ist dann ein Durchschnittswert der jeweiligen Region zugrundezulegen.
Wann werden sie gezahlt?
Die Versicherung hat Reparaturkosten für die Beschädigung des Fahrzeugs grundsätzlich in der tatsächlich anfallenden oder durch ein Gutachten zu ermittelnden Höhe zu zahlen.
Denn der Geschädigte kann grundsätzlich verlangen, dass sein Fahrzeug wieder in den Zustand versetzt wird, in dem es sich vor dem Unfall befand. Die Versicherung muss allerdings dann die Reparaturkosten nicht mehr zahlen, wenn das Fahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat.
Ausnahme: Die sogennannte Opfergrenze von 130 %, d. h., wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, Sie das Fahrzeug tatsächlich reparieren lassen und das durch Vorlage einer Reparaturrechnung nachweisen.
Dann bekommen Sie auch in diesem Fall die vollen Reparaturkosten erstattet. Bitte beachten Sie aber, dass die absolute Obergrenze für diese Regelung nach der Rechtsprechung bei 130 % des Wiederbeschaffungswertes liegt.
Reparaturkosten-Übernahmebestätigung
Als Alternative zur Abtretung kann im Reparaturbetrieb eine sog. Reparaturkosten-Übernahmebestätigung unterzeichnet werden, falls die Reparaturkosten nicht sofort bei Abholung des Fahrzeuges an den Reparaturbetrieb bezahlt werden sollen. Die Kfz-Werkstatt übersendet diese Reparaturkosten-Übernahmebestätigung an die zu regulierende Versicherung.
Diese verpflichtet sich – ggf. nach Überprüfung der Haftungssituation oder der Eintrittspflicht bei Kaskoschäden – gegenüber dem Reparaturbetrieb, die Kosten der Instandsetzung direkt an die Kfz.-Werkstatt auszugleichen.