Eigenreparatur
Es ist ohne weiteres zulässig, ein unfallbeschädigtes Fahrzeug außerhalb einer Reparaturwerkstatt in Eigenarbeit zu reparieren. Dem Geschädigten stehen in diesem Fall die erforderlichen Reparaturkosten als Wiederherstellungskosten zu. Lediglich die Mehrwertsteuer wird nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr erstattet, außer Sie können durch Vorlage von Ersatzteilrechnungen Diese nachweisen.