![]() |
Haftpflichtschaden-GutachtenAls Geschädigter steht es Ihnen grundsätzlich frei einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung des Schadensumfanges zu beauftragen. Ihr Sachverständiger kalkuliert nicht nur die Höhe der Reparaturkosten, sondern er legt gegebenenfalls die zu erwartende Wertminderung sowie die vorraussichtliche Dauer der Reparatur fest. Des weiteren nimmt er, falls es erforderlich ist, zum Wiederbeschaffungswert und Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeuges Stellung.
Dies gilt im Zuge der Chancengleichheit, so der Gesetzgeber, selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen beauftragt hat. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Ausnahme ist ein sogenannter Bagatellschaden (die Bagatellschadengrenze liegt zur Zeit bei ca. 700,00 bis 750,00 Euro).
Sollte unser Sachverständige erkennen, dass die Bagatellschadensgrenze nicht erreicht wird, dann wird unter Umständen ein kostengünstiges Kurzgutachten gefertigt.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug z. B. nicht reparieren lassen wollen, kann ein Gutachten auch die Grundlage zur Schadensabrechnung mit der Versicherung sein. Hierbei ist zu beachten, dass die Umsatzsteuer auf den Reparaturkostenbetrag laut herrschender Rechtsprechung nicht mehr gezahlt werden muss. Kaskoschaden-Gutachten Im Voll-Kaskoschadenfall hat der Versicherungsnehmer beispielsweise bei einem selbst verschuldeten Unfall, aber auch mut- und böswilligen Beschädigungen gemäß den Versicherungsbedingungen Anspruch auf Ersatz der Schäden. Im Teil-Kasko-Schaden sind u. a. Brand-, Diebstahl-, Einbruch-, Sturm- und Wildschäden zu beurteilen. Bei einem Kaskoschaden ist es empfehlenswert, vor der Beauftragung eines Sachverständigen, den Versicherungsvertrag einzusehen. Die Versicherungsgesellschaften behalten sich in vielen Fällen ein Weisungsrecht bezüglich des Sachverständigen vor. Restwertermittlung Sollte für ein verunfalltes Fahrzeug keine Kostenerstattung stattfinden |