Weisungsrecht
Bei Kaskoschäden hat der Versicherungsnehmer entsprechend den Bestimmungen der AKB oder des Versicherungsvertragsgesetzes vor Einleitung der Reparatur oder vor Verkauf des Fahrzeuges die Weisungen des Versicherers einzuholen. Übersteigt z. B. die Summe der zu erwartenden Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges, so wird der Versicherer die Kosten hierfür im Gegensatz zu Haftpflichtschäden (130 % Grenze) nicht mehr voll übernehmen.
Auch beim Restwert eines unfallbeschädigten Fahrzeuges können im Kaskoschadenfall finanzielle Nachteile bei Verkauf des Fahrzeuges vor Kontaktaufnahme mit dem Versicherer entstehen.
Wertminderung (merkantiler Minderwert)
Der Minderwert ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein Unfallwagen im Falle einer späteren Veräußerung einen geringeren Erlös erzielen wird, als ein vergleichbares Fahrzeug ohne Vorschäden.
Der Minderwert wird durch einen unabhängigen Sachverständigen im Gutachten gesondert ausgewiesen.
Nach dem 5. Betriebsjahr bzw. einer Laufleistung von mehr als 100.000 km ist ein auszugleichender Minderwert nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr erstattungsfähig.
Wiederbeschaffungswert
Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte durchschnittlich für sein eigenes Fahrzeug vor dem Unfall bei einem seriösen Händler hätte aufwenden müssen.
Der Kfz.-Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage. Der Wiederbeschaffungswert ist stets die Berechnungsgrundlage, wenn der Geschädigte auf Totalschadenbasis abrechnet.
Wiederbeschaffungsdauer
Die zu erwartende Wiederbeschaffungsdauer eines vergleichbaren Ersatzwagens ist bei Abrechnung eines Unfallschadens auf Totalschadenbasis vom Kfz.-Sachverständigen in seinem Gutachten festzulegen.
Die tatsächliche Ausfallzeit kann insgesamt über oder unter der vom Sachverständigen angesetzten Wiederbeschaffungsdauer liegen.