Abschleppkosten
Ist nach einem Verkehrsunfall Ihr Fahrzeug nicht mehr fahrfähig bzw. verkehrssicher und muss mit fremder Hilfe vom Unfallort entfernt werden, so sind die damit verbundenen Kosten vom Unfallgegner bzw. seiner Versicherung zu erstatten. Allerdings erhalten Sie grundsätzlich nur die Kosten erstattet, die für den Transport Ihres Wagens bis zur nächsten Vertragswerkstatt anfallen. Bedeutend höhere Kosten für das Abschleppen zu einer weiter entfernten Werkstatt oder bis nach Hause sind nur dann erstattungsfähig, wenn dort die Reparaturkosten entsprechend niedriger sind. Darüberhinaus bieten einige Automobilclubs einen kostengünstigen Rücktransport an.
Abtretungserklärung
Da ein Autounfall kostenintensiv ist und der Fahrzeughalter die Kosten für den Kfz.-Sachverständigen, nicht immer aus eigener Tasche vorauslegen möchte, hat der Fahrzeughalter die Möglichkeit diese Kosten abtreten zu lassen.
Zu beachten ist hierbei, dass diese Abtretung grundsätzlich lediglich einen Sicherungszweck erfüllt. Natürlich ist grundsätzlich jeder Geschädigte verpflichtet, seine Ansprüche gegenüber der Versicherung selbst durchzusetzen. Im Regelfall führt das Vorliegen einer Sicherungsabtretung jedoch dazu, dass die gegnerische Versicherung die Kosten für einen Kfz.-Sachverständigen jeweils direkt an den Rechnungssteller ausgleicht.
Hinweis: Bei Mithaftung des Geschädigten muss dieser einen Teil der Rechnungsbeträge aus eigener Tasche zahlen.
Abzug „Neu für Alt“ – Abzug für Wertverbesserung
Der Abzug „Neu für Alt“ ist ein Abzug für die Wertverbesserung am Fahrzeug, da das repartierte Fahrzeug durch den Ersatz der unfallbedingten Teile eine Wertverbesserung erfahren hat.
Altschäden
Altschäden sind Beschädigungen, die zum Zeitpunkt der Fahrzeugbesichtigung noch nicht instandgesetzt worden sind.
Als Altschäden bezeichnet man sowohl Unfallschäden, als auch sonstige Beschädigungen, wie z. B. Lack- oder Korrosionsschäden.
Alt- und Vorschäden haben Einfluss auf die durch den Kfz-Sachverständigen zu benennende merkantile Wertminderung. Weiterhin sind Alt- und Vorschäden bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes von Bedeutung.
Liegen Alt- und Vorschäden im Schadenbereich, sind im Reparaturfall bei einem Kaskoschaden Abzüge „Neu für Alt“ vorzunehmen. Im Haftpflichtschadensfall sind Abzüge für „Wertverbesserung“ zu tätigen.
Ausfallzeit
Bei Haftpflichtschäden kann, falls das eigene Fahrzeug benötigt wird, aber nicht mehr einsatzfähig ist, während der unfallbedingten Ausfallzeit ein Ersatzfahrzeug oder alternativ eine Nutzungsentschädigung beansprucht werden. Diese Ausfallzeit beginnt bei fahrfähigen und noch verkehrssicheren Fahrzeugen mit dem Beginn der Reparatur und endet mit dem Tag der Abholung vom Reparaturbetrieb. Bei nicht mehr fahrfähigen und nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeugen beginnt diese Ausfallzeit bereits am Unfalltag. Bei Totalschäden ist die Wiederbeschaffungsdauer eines gleichwertigen Fahrzeuges maßgebend.