Grobe Fahrlässigkeit
Der Begriff „Grobe Fahrlässigkeit“ ist in den Versicherungsbedingungen (AKB) der meisten Versicherungen als Ausschlussgrund angegeben.
Der Versicherer kann insbesondere bei grober Verletzung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht seine Leistungen in der Fahrzeugversicherung verweigern.
Gutachtenkosten
Nach einem Verkehrsunfall, bei dem ein Fahrzeug beschädigt worden ist, hat der Geschädigte das selbstverständliche Recht, zumindest beim überschreiten der Bagatellschadengrenze einen geeigneten technischen Sachverständigen mit der Schadenermittlung zu beauftragen. Die dafür entstehenden Kosten werden als Teil des Fahrzeugschadens gesehen und sind somit vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen.